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LUTT.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen LUTT. | Noah Luttermann

1. Allgemeines

1.1.
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Ge­schäfts­be­zie­hun­gen mit unseren Kunden („Besteller“). Die AGB gelten nur, wenn der Besteller Un­ter­neh­mer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Son­der­ver­mö­gen ist.

1.2.
Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vor­be­halt­los ausführen.

1.3.
Alle Vereinbarungen, die zwischen LKM und dem Besteller zwecks Ausführung einer Leistung ge­trof­fen werden, sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich niedergelegt sind.


2. Zustandekommen des Vertrages

2.1.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Ka­ta­lo­ge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Ver­wei­sun­gen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elekt­ro­ni­scher Form – überlassen haben.

2.2.
Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 3 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Der Vertrag kommt erst mit unserer schrift­li­chen Auftragsbestätigung und deren Inhalt oder durch Lieferung oder Leistung zustande.

2.3.
Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.


3. Unterlagen

3.1.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden: Unterlagen) be­hält sich LUTT. ihre eigentums- und urheberrechtlichen sowie leistungsschutzrechtlichen Be­fugnisse un­ein­ge­schränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von uns Drit­ten zugänglich ge­macht werden und sind, wenn der Auftrag LUTT. nicht erteilt wird, uns un­ver­züg­lich zu­rück­zu­ge­ben.

3.2.
An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauches auf den vereinbarten Geräten. Der Be­stel­ler darf ohne aus­drück­li­che Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.


4. Lieferzeiten

4.1.
Verbindliche Liefertermine oder -fristen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien, die aus Beweisgründen schriftlich erfolgen sollten.

4.2.
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben so­wie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

4.3.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand unser Werksgelände verlassen hat. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maß­nah­men im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Ein­tritt un­vor­her­ge­se­he­ner Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Be­triebs­stö­run­gen, Ver­zö­ge­run­gen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nach­weis­lich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich ent­spre­chend der Dauer der­ar­ti­ger Maßnahmen und Hindernisse.

4.4.
LUTT. kann nach eigenem Ermessen vor Auslieferung Vorauskasse oder Si­cher­heits­lei­stung ver­lan­gen.


5. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werksgelände von LUTT. ver­las­sen hat. Dies gilt auch für Teillieferungen und unabhängig davon, wer die Versandkosten oder die An­lie­fe­rung oder Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Kann der Versand nicht oder nicht fristgerecht in­fol­ge von Um­stän­den erfolgen, die LUTT. nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Ta­ge der Mel­dung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.


6. Preise

6.1.
Die Lieferung und/oder Leistung erfolgt zu den vereinbarten Preisen, sofern solche nicht ver­ein­bart sind, zu den am Liefertag gültigen und aktuellen Preisen von LKM.

6.2.
Die Preise verstehen sich netto ab Werk, unbeladen, ohne Verpackungs-, Fracht-, Ver­si­che­rungs- und zusätzliche Dokumentationskosten, unverzollt und ohne Umsatzsteuer. Diese Kosten wer­den wenn notwendig gesondert berechnet und aufgeführt.

6.3.
Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Vertrag.

6.4.
Hat LUTT. die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes ver­ein­bart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Rei­se­kos­ten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks so­wie Aus­lö­sun­gen.


7. Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot

7.1.
Unsere Rechnungen sind ohne Abzug vierzehn Tage nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar rein netto Kasse, soweit nichts anderes vereinbart ist.

7.2.
Die Hereingabe von Wechseln, Schecks oder die Abtretung von Forderungen zur Begleichung un­se­rer Vergütungsansprüche bedarf unserer Zustimmung und erfolgt nur erfüllungshalber. Spe­sen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu La­sten des Bestellers.

7.3.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist steht uns das Recht zu, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punk­ten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Gel­tend­ma­chung ei­nes wei­te­ren Scha­dens ist damit nicht ausgeschlossen.

7.4.
Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vor­aus­zah­lun­gen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Ge­schäfts­ver­bin­dung sofort fällig zu stellen.

7.5.
Nur unbestrittene entscheidungsreife oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur Auf­rech­nung. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, so­fern dieses auf ei­nem anderen Rechtsverhältnis beruht.


8. Eigentumsvorbehalt

8.1.
Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Be­stel­ler bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung pfleg­lich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden aus­rei­chend zu versichern. Soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Be­stel­ler diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen (lassen).

8.2.
Besteht zwischen uns und dem kaufmännischen Besteller ein Kontokorrentverhältnis, behalten wir uns das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kontokorrentverhältnis vor. Der Ei­gen­tums­vor­be­halt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Soweit wir – im kaufmännischen Ver­kehr – mit dem Besteller eine Bezahlung unserer Forderungen im Scheck- oder Wech­sel­ver­fah­ren vereinbart haben, erstreckt sich unser Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns ak­zep­tier­ten Wertpapiers und erlischt nicht durch Gutschrift, sondern erst, wenn uns der Besteller von ei­ner etwaigen in seinem Interesse eingegangenen Haftung befreit hat.

8.3.
Der Besteller ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

8.4.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Ver­bin­dung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gel­ten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Ei­gen­tums­recht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser ver­ar­bei­te­ten Waren.

8.5.
Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt ins­ge­samt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils (vgl. Ziff. 8.4.) zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Besteller auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleich­zei­tig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres For­de­rungs­an­teils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Besteller bestehen.

8.6.
Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Besteller un­ver­züg­lich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Die Kosten für die Geltendmachung unserer Rech­te gegenüber dem Dritten gehen zu Lasten des Bestellers, soweit wir nicht von dem Dritten die Kosten erstattet erhalten.

8.7.
Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

8.8.
Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung un­se­rer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.

8.9.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Ver­lan­gen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.


9. Gewährleistung

9.1.
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB ge­schul­de­ten sofortigen Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

9.2.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vor­schreibt so­wie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei ei­ner vor­sätz­li­chen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von LKM und bei arglistigem Ver­schwei­gen ei­nes Man­gels.

9.3.
Der Besteller hat Sachmängel gegenüber LUTT. unverzüglich schriftlich zu rügen.

9.4.
Zunächst ist LUTT. Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist nach Überprüfung zu ge­wäh­ren.

9.5.
Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung (Neuleistung) steht in jedem Fall LUTT. zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Besteller das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers, nach Maß­ga­be der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadenersatz statt der Leis­tun­gen zu verlangen.

9.6.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Be­schaf­fen­heit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Ab­nut­zung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Be­hand­lung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, un­ge­eig­ne­ten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Reparaturarbeiten vor­ge­nom­men, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Män­gel­an­sprü­che.

9.7.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf­wen­dun­gen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen an­de­ren Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung ent­spricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9.8.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen LUTT. gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Un­ter­neh­mers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die ge­setz­li­chen Män­gel­an­sprü­che hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rück­griffs­an­spruchs des Bestellers gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziff. 9.7. ent­spre­chend.

9.9.
Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 10. Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. 9 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen LUTT. und deren Erfüllungsgehilfen we­gen ei­nes Mangels sind ausgeschlossen.

9.9.1

Statische Berechnungen fungieren ausschliesslich als Richtwerte und sind Haftungsbefreit außer anders Vereinbart. Wir empfehlen immer eine zusätzliche Überprüfung durch ein fachgerechtes Gewerk.

10. Schadenersatzansprüche und Rücktritt

10.1.
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im folgenden: Scha­de­ner­sat­zan­sprü­che), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verzuges und wei­te­rer Verletzungen von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind aus­ge­schlos­sen.

10.2.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Scha­den­er­satz­an­spruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vor­her­seh­ba­ren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder we­gen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Än­de­rung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht ver­bun­den.

10.3.
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass LUTT. die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Scha­den­er­satz­an­spruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der we­gen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Be­schrän­kung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Ver­let­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Än­de­rung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Be­stel­lers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

10.4.
Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn LUTT. die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es je­doch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Besteller hat sich bei Pflichtverletzungen in­ner­halb ei­ner an­ge­mes­se­nen Frist nach Aufforderung von LUTT. zu erklären, ob er wegen der Pflicht­ver­let­zung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.


11. Sonstiges

11.1.
Das Vertragsverhältnis und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen LUTT. und dem Besteller un­ter­lie­gen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

11.2.
Ist der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-recht­li­ches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand Berlin.

11.3.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon un­be­rührt.