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LUTT.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen LUTT. | Noah Luttermann
1. Allgemeines
1.1.
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Besteller“). Die AGB gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2.
Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.3.
Alle Vereinbarungen, die zwischen LKM und dem Besteller zwecks Ausführung einer Leistung getroffen werden, sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich niedergelegt sind.
2. Zustandekommen des Vertrages
2.1.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
2.2.
Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 3 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und deren Inhalt oder durch Lieferung oder Leistung zustande.
2.3.
Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.
3. Unterlagen
3.1.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden: Unterlagen) behält sich LUTT. ihre eigentums- und urheberrechtlichen sowie leistungsschutzrechtlichen Befugnisse uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von uns Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag LUTT. nicht erteilt wird, uns unverzüglich zurückzugeben.
3.2.
An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauches auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
4. Lieferzeiten
4.1.
Verbindliche Liefertermine oder -fristen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien, die aus Beweisgründen schriftlich erfolgen sollten.
4.2.
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.3.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand unser Werksgelände verlassen hat. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
4.4.
LUTT. kann nach eigenem Ermessen vor Auslieferung Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen.
5. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werksgelände von LUTT. verlassen hat. Dies gilt auch für Teillieferungen und unabhängig davon, wer die Versandkosten oder die Anlieferung oder Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Kann der Versand nicht oder nicht fristgerecht infolge von Umständen erfolgen, die LUTT. nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
6. Preise
6.1.
Die Lieferung und/oder Leistung erfolgt zu den vereinbarten Preisen, sofern solche nicht vereinbart sind, zu den am Liefertag gültigen und aktuellen Preisen von LKM.
6.2.
Die Preise verstehen sich netto ab Werk, unbeladen, ohne Verpackungs-, Fracht-, Versicherungs- und zusätzliche Dokumentationskosten, unverzollt und ohne Umsatzsteuer. Diese Kosten werden wenn notwendig gesondert berechnet und aufgeführt.
6.3.
Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Vertrag.
6.4.
Hat LUTT. die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
7. Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot
7.1.
Unsere Rechnungen sind ohne Abzug vierzehn Tage nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar rein netto Kasse, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7.2.
Die Hereingabe von Wechseln, Schecks oder die Abtretung von Forderungen zur Begleichung unserer Vergütungsansprüche bedarf unserer Zustimmung und erfolgt nur erfüllungshalber. Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Bestellers.
7.3.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist steht uns das Recht zu, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist damit nicht ausgeschlossen.
7.4.
Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
7.5.
Nur unbestrittene entscheidungsreife oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, sofern dieses auf einem anderen Rechtsverhältnis beruht.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1.
Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern. Soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen (lassen).
8.2.
Besteht zwischen uns und dem kaufmännischen Besteller ein Kontokorrentverhältnis, behalten wir uns das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kontokorrentverhältnis vor. Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Soweit wir – im kaufmännischen Verkehr – mit dem Besteller eine Bezahlung unserer Forderungen im Scheck- oder Wechselverfahren vereinbart haben, erstreckt sich unser Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wertpapiers und erlischt nicht durch Gutschrift, sondern erst, wenn uns der Besteller von einer etwaigen in seinem Interesse eingegangenen Haftung befreit hat.
8.3.
Der Besteller ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
8.4.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
8.5.
Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils (vgl. Ziff. 8.4.) zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Besteller auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Besteller bestehen.
8.6.
Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Die Kosten für die Geltendmachung unserer Rechte gegenüber dem Dritten gehen zu Lasten des Bestellers, soweit wir nicht von dem Dritten die Kosten erstattet erhalten.
8.7.
Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
8.8.
Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.
8.9.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
9. Gewährleistung
9.1.
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten sofortigen Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
9.2.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von LKM und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
9.3.
Der Besteller hat Sachmängel gegenüber LUTT. unverzüglich schriftlich zu rügen.
9.4.
Zunächst ist LUTT. Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist nach Überprüfung zu gewähren.
9.5.
Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung (Neuleistung) steht in jedem Fall LUTT. zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Besteller das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadenersatz statt der Leistungen zu verlangen.
9.6.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Reparaturarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.7.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9.8.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen LUTT. gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziff. 9.7. entsprechend.
9.9.
Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 10. Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. 9 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen LUTT. und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
9.9.1
Statische Berechnungen fungieren ausschliesslich als Richtwerte und sind Haftungsbefreit außer anders Vereinbart. Wir empfehlen immer eine zusätzliche Überprüfung durch ein fachgerechtes Gewerk.
10. Schadenersatzansprüche und Rücktritt
10.1.
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verzuges und weiterer Verletzungen von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
10.2.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10.3.
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass LUTT. die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
10.4.
Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn LUTT. die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Besteller hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung von LUTT. zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.
11. Sonstiges
11.1.
Das Vertragsverhältnis und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen LUTT. und dem Besteller unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
11.2.
Ist der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand Berlin.
11.3.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.